Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_407/2009

4A_407/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 19. Oktober 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________ Versicherungsgesellschaft,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun Wüest,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger.

Gegenstand

Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,

vom 25. Juni 2009.

Erwägungen

dass die Klage des Beschwerdegegners, der Opfer eines Verkehrsunfalles geworden war, vom Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 21. März 2008 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdegegner gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Luzern appellierte, das mit Entscheid vom 25. Juni 2009 das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Amtsgericht zurückwies;

dass das Obergericht seinen Entscheid damit begründete, dass entgegen der Beurteilung des Amtsgerichts der Kausalzusammenhang zu bejahen sei und dieses nun die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Schadenspositionen zu prüfen habe;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts am 1. September 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht, wobei sie die Anträge stellte, dieses Urteil aufzuheben und die Forderungsklage des Beschwerdegegners abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 235 E. 1);

dass das Obergericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird (S. 4), dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin bestehe, dass auf die vom Obergericht bejahte Frage der grundsätzlichen Haftpflicht der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der Schadenshöhe durch das erstinstanzliche Gericht nicht mehr zurückgekommen werden könne;

dass die Beschwerdeführerin damit verkennt, dass sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil daraus ergeben muss, dass das Bundesgericht - und nicht ein kantonales Gericht - eine bestimmte Frage nicht mehr prüfen könnte, wenn die Beschwerde an das Bundesgericht erst im Anschluss an den Endentscheid zugelassen würde;

dass ein solcher Nachteil, zu dem sich Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Beschwerdeschrift nicht äussert, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist;

dass sich die Beschwerdeführerin sodann in der Beschwerdeschrift auch zur alternativen Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht äussert;

dass mit einem Urteil des Bundesgerichts im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin zwar sofort ein Endentscheid herbeigeführt würde, die weitere unerlässliche Voraussetzung der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG indessen im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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