Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_418/2020

4A_418/2020

Rubrum

Verfügung vom 22. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Jürg Simon und Dr. Adrian Wyss,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadelmann und Rechtsanwältin Christina Zimmerli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2020 (1B 19 23).

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2020 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Juni 2020 Beschwerde erhob;

dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 23. September 2020 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 23. November 2020 sistierte, nachdem die Parteien erklärt hatten, in Gesprächen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu stehen, wobei die den Beschwerdegegnern gesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zurückgenommen wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ihre Beschwerde vom 19. August 2020 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1-3 BGG);

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

Dispositiv

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en