Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_464/2015

4A_464/2015

Rubrum

Verfügung vom 21. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd. in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Schaltegger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,

vom 13. Juli 2015.

Erwägungen

dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 30. April 2015 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Verfügung vom 13. Juli 2015 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin diese Präsidialverfügung mit Rechtsschrift vom 14. September 2015 beim Bundesgericht anfocht;

dass ein nachträglich gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2015 abgewiesen wurde;

dass das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 unter Hinweis auf die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt mitteilte, dass über die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet worden sei;

dass dem Konkursamt Zug mit Präsidialverfügung vom 13. November 2015 Frist angesetzt wurde, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen, und dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG bis zum Ablauf der genannten Frist sistiert wurde;

dass das Konkursamt Zug dem Bundesgericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 mitteilte, dass der Prozess weder von der Konkursverwaltung noch von einzelnen Gläubigern weitergeführt werde, und darum bittet, den Prozess abzuschreiben;

dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist;

dass die beschwerdeführende Partei dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG);

dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtsgebühr keine Masseschuld ist (Art. 262 SchKG), sondern eine gewöhnliche Konkursforderung darstellt und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin geht;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Konkursitin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, und dem Konkursamt Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 207 und Art. 262 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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