Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_625/2010

4A_625/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 22. November 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Gaudenz F. Domenig,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

arbeitsrechtliche Streitigkeit; Verwaltungsratsmandat,

Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 8. Oktober 2010.

Erwägungen

dass das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 23. September 2009 eine Klage der Beschwerdeführerin abwies, mit der sie beantragt hatte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 323'553.99 nebst Zins zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil auf Berufung der Beschwerdeführerin hin mit Rückweisungsbeschluss vom 8. Oktober 2010 aufhob und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 12. November 2010 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und zur Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen;

dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide), zulässig ist (Art. 90 BGG) sowie gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG, bei denen es sich um eine Variante des Endentscheids handelt, bei der über eines oder mehrere Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden wird, wobei es nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren geht (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.1; 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480 f., je mit Hinweisen);

dass das Obergericht die Sache vorliegend zum Neuentscheid an das Bezirksgericht zurückwies (sog. Rückweisungsentscheid), ohne das Verfahren insgesamt oder durch Entscheid über einzelne Rechtsbegehren abzuschliessen, womit es keinen End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 und 91 BGG traf, sondern einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.);

dass daran nichts ändert, wenn das Obergericht die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts hinsichtlich einiger Aspekte bzw. materiellrechtlicher Teilfragen schützte und diesbezüglich keine Rückweisung anordnete, wie die Beschwerdeführerin geltend macht;

dass die Beschwerdeführerin namentlich fehl geht, wenn sie geltend macht, der Entscheid hinsichtlich dieser Aspekte würde in Rechtskraft erwachsen, wenn er nicht sofort vor Bundesgericht angefochten würde, da eine spätere Anfechtung dieser Entscheidpunkte mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorbehalten bleibt, soweit sich deren Beurteilung im angefochtenen Entscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG);

dass der angefochtene Rückweisungsentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG) und daher gegen ihn die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch, wie bereits erwähnt, mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Voraussetzungen von Art. 93 BGG für die selbständige Anfechtbarkeit des vorliegenden Zwischenentscheids seien erfüllt, sondern sich darauf beruft, dass Rückweisungsentscheide von der Praxis wie Endentscheide behandelt würden, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127);

dass eine solche Konstellation indessen nicht vorliegt, wenn im Rückweisungsentscheid - wie hier - eine ergänzende Sachverhaltsabklärung unter Durchführung eines Beweisverfahrens verlangt wird, da es bei einer solchen (und bei der nachfolgenden Subsumtion des festgestellten Sachverhalts) nicht bloss um die rechnerische Umsetzung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung geht (vgl. die Urteile 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3 in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14 und 4A_427/2008 vom 28. November 2008 E. 1.3);

dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 68, Art. 90, Art. 91, Art. 92 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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