Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4D_44/2019

4D_44/2019

Rubrum

Urteil vom 26. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versicherungsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege; Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. August 2019

(ZK 19 388).

Erwägungen

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ein Gesuch von B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren gegen die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine von B.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2019 nicht eintrat;

dass A.________ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 14. August 2019 mit Eingabe vom 19. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG);

dass der Beschwerdeführer, A.________, sich am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligte und dass er nicht geltend macht oder ersichtlich ist, dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte;

dass demnach auf die von ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, sowie der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 76 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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