Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4F_1/2012

4F_1/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Werner Würgler und Urs Bürgin,

Gesuchstellerin,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_164/2011 vom 10. November 2011.

Sachverhalt

A.

A.a.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies eine von der X.________ AG (Gesuchstellerin) gegen die Y.________ AG, (Gesuchsgegnerin) erhobene Klage mit Urteil vom 21. Januar 2011 ab und verurteilte die Gesuchstellerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 3'400'000.-- sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin von Fr. 4'260'000.--.

A.b.

Mit Beschwerde in Zivilsachen stellte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die folgenden Anträge:

"1. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 sei aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 736 Ziff. 4 OR gerichtlich aufzulösen und die Liquidation durch eine(n) neutrale(n), gerichtlich bestimmte(n) Liquidator / -in anzuordnen.

3. Eventuell sei gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung zu erkennen.

4. Es seien die Auflösung der Beklagten, eventuell die Wirkungen einer anderen sachgemässen Lösung, sowie die/der ernannte(n) Liquidator/in(en) zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

5. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons zurückzuweisen.

6. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin sowohl für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wie das handelsgerichtliche Verfahren."

Mit Urteil vom 10. November 2011 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_164/2011). Auf die Rügen gegen den Kostenentscheid trat das Bundesgericht mangels eines materiellen Antrags auf Abänderung der handelsgerichtlichen Kostenregelung nicht ein.

B.

Mit Revisionsgesuch vom 13. Januar 2012 stellt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die folgenden Anträge:

"1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils 4A_164/2011 vom 10. November 2011 sei aufzuheben.

2. Im Zivilverfahren 4A_164/2011 sei wie folgt neu zu entscheiden:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. HG090234) wie folgt neu gefasst:

3. Die Kosten werden der Beklagten [Gesuchsgegnerin] auferlegt.

4. Die Klägerin [Gesuchstellerin] wird verpflichtet, der Beklagten [Gesuchsgegnerin] eine Prozessentschädigung von CHF 1'682'450.-- zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Eventualiter sei im Zivilverfahren 4A_164/2011 wie folgt neu zu entscheiden:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. 2 und 4 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. HG090234) wie folgt neu gefasst:

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 990'000.--.

4. Die Klägerin [Gesuchstellerin] wird verpflichtet, der Beklagten [Gesuchsgegnerin] eine Prozessentschädigung von CHF 1'682'450.-- zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Subeventualiter sei im Zivilverfahren 4A_164/2011 wie folgt neu zu entscheiden:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. 2 und 4 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. HG090234) aufgehoben und die Sache wird zur Neubemessung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesgerichtskasse, eventualiter der Gesuchsgegnerin."

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Die Gesuchsstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. c BGG. Es geht bei diesem Revisionsgrund um eine Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, für deren Geltendmachung mit einem Revisionsgesuch die Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzuhalten ist. Mit der vorliegenden Eingabe wurde diese Frist gewahrt.

2.

Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe ihren Antrag hinsichtlich der handelsgerichtlichen Kostenregelung unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG).

2.1

Das Bundesgericht erwog, die Anträge der Gesuchstellerin genügten den Anforderungen an ein reformatorisches Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG), soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in der Hauptsache die Gutheissung der Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR verlange. Soweit sie hingegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid gesondert, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache anfechten wolle, indem sie eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bzw. des kantonalen Prozessrechts bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung rüge sowie die Verletzung von Art. 706a Abs. 3 OR bei der Kostenverteilung geltend mache, verkenne sie die Anforderungen von Art. 107 Abs. 2 BGG, da sich den Beschwerdeanträgen kein materieller Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung entnehmen lasse. Entsprechend sei auf die Rügen gegen den Kostenentscheid nicht einzutreten (Urteil 4A_164/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3.2).

2.2

Das Bundesgericht hat mit seinem Nichteintreten auf die Vorbringen der Gesuchstellerin zur vorinstanzlichen Kostenverteilung darüber entschieden, ob sich der Beschwerde ein materieller Antrag entnehmen lässt. Es hat die Frage in Kenntnis der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge der Gesuchstellerin verneint und daher die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf den Kostenentscheid für nicht gegeben erachtet.

Indem sich die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch - unter anderem unter Hinweis auf ihre Beschwerdebegründung - auf den Standpunkt stellt, die formellen Anforderungen an hinreichende Beschwerdeanträge seien entgegen dem beanstandeten Entscheid erfüllt gewesen, zeigt sie keinen Revisionsgrund auf (vgl.1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3), sondern kritisiert richtig besehen die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts. Die Revision ist aber nicht zulässig, um eine angeblich unzutreffende Rechtsanwendung zu korrigieren (vgl.1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3;4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). Ebenso wenig dient das Revisionsverfahren dazu, Unterlassungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wie dies die Gesuchstellerin mit ihren im Revisionsgesuch neu formulierten Begehren anzustreben scheint (vgl. Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2; ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG).

Das Bundesgericht hat die materiellrechtliche Beurteilung der Vorbringen der Gesuchstellerin zum Kostenentscheid im Beschwerdeverfahren aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt und es blieben nicht einzelne Anträge versehentlich unbeurteilt. Der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 lit. c BGG) liegt nicht vor.

3.

Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, sind der Gesuchsgegnerin keine Parteikosten entstanden, die zu ersetzen wären.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 706a und Art. 736 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 107, Art. 121 und Art. 124 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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