Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4F_3/2014

4F_3/2014

Rubrum

Urteil vom 18. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Niquille,

nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Arnd Ulrich Kröger,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_344/2013 vom 21. Januar 2014.

Erwägungen

dass die Gesuchsgegnerin mit Klage vom 7. September 2012 an das Bezirksgericht Luzern verlangte, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr Fr. 219'676.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2008 zu bezahlen;

dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 21. Februar 2013 auf die Klage nicht eintrat, weil es sich für örtlich unzuständig hielt;

dass das Obergericht des Kantons Luzern eine von der Gesuchsgegnerin erhobene Berufung mit Entscheid vom 28. Mai 2013 guthiess, den Entscheid des Bezirksgerichts aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückwies;

dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_344/2013 vom 21. Januar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Januar 2014 die Revision dieses Urteils beantragt;

dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012;2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);

dass die Eingabe vom 30. Januar 2014 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht, sondern dem Bundesgericht bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge darlegt und vorwirft, verschiedenen Tatsachen keine Aufmerksamkeit geschenkt zu haben;

dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 68 und Art. 121 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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