Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4F_6/2008

4F_6/2008

Rubrum

{T 0/2}

4F_6/2008 /len

Urteil vom 5. Juni 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Fristwiederherstellung,

Wiederherstellungsgesuch im Verfahren 4A_164/2008.

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Verfahren 4A_164/2008) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 27. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, die er als Wiederherstellungsgesuch bezeichnete und mit der er den Antrag stellte, seine Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. April 2008 sei "wiederherzustellen";

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann (Art. 50 Abs. 2 BGG);

dass der Gesuchsteller keine Frist nennt, die er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verpasst haben soll, und auch nicht ersichtlich ist, dass er in jenem Verfahren irgendeine Frist verpasst hätte;

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 50 BGG von vornherein ausser Betracht fällt, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;

dass im Übrigen die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts gesetzlich nicht vorgesehen ist;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.

Des Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 49, Art. 50, Art. 64 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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