Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_1012/2019

5A_1012/2019

Rubrum

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. November 2019 (ZVR.2019.2).

Sachverhalt

Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 wurde die Ehe von A.A.________ und C.________ geschieden.

Mit Entscheid vom 25. April 2019 (verschickt am 24. Juni 2019) hielt das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.A.________ in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung eingereichte Berufung für unbegründet.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_586/2019 nicht ein.

Auf kantonaler Ebene stellte A.A.________ ein Revisionsgesuch, welches vom Obergericht mit Entscheid vom 11. November 2019 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Gegen diesen Entscheid hat A.A.________ am 12. Dezember 2019 beim Bundesgericht wiederum eine Beschwerde eingereicht, zusammengefasst mit den Begehren um Aufhebung des "strafrechtlich angezeigten" Entscheides des Obergerichts vom 25. April 2019 und des Entscheides des Bezirksgerichts vom 6. September 2018. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1.

Abgesehen davon, dass die Rechtsbegehren am vorliegenden Anfechtungsobjekt, nämlich am Revisionsentscheid vom 11. November 2019 vorbeizielen, findet sich in der Beschwerdebegründung keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den Voraussetzungen und dem zulässigen Inhalt einer Revision und es wird entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG mit keinem Wort darauf eingegangen, dass und inwiefern das Obergericht die zivilprozessrechtliche Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, auf welche sich der Revisionsentscheid stützt, falsch angewandt haben soll. Vielmehr erfolgen direkt Ausführungen in der Sache selbst. Diese ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdethemas. Im Übrigen sind die Ausführungen, wie bereits diejenigen in der Beschwerde 5A_586/2019, von der Sache her kaum nachvollziehbar.

2.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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