Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_1044/2021

5A_1044/2021

Rubrum

Verfügung vom 20. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.

Gegenstand

Persönlicher Verkehr,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2021 (VWBES.2021.274).

Nach Einsicht

in den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 10. Juni 2021, mit welchem die für die 2014 geborene Tochter C.________ bestehe Beistandschaft aufgehoben und dem Vater ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag von 13:30 bis 17:30 Uhr während der ersten sechs Monate, sodann von 9 bis 17 Uhr für die darauf folgenden zehn Monate und danach an jedem zweiten Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr eingeräumt wurde,

in das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, mit welchem die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter abgewiesen wurde,

in die von der Mutter am 15. September 2021 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen, mit welcher die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und ein Besuchsverbot für den Vater, eventualiter die Anordnung eines Gutachtens verlangt wird,

in die Erklärung vom 18. Januar 2021, mit welcher die Beschwerde zurückgezogen wird,

Erwägungen

dass das Beschwerdeverfahren 5A_1044/2021 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_1044/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

Cità en