Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_181/2010

5A_181/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 10. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsarzt des Bezirks Y.________.

Gegenstand

Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei freiwilligem Klinikaufenthalt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 10. Februar 2010 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ als gegenstandslos abgeschrieben und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt hat,

Erwägungen

dass das Verwaltungsgericht erwog, nach Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 15. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer am 3. März 2010 die von ihm unterzeichnete Erklärung abgegeben, wonach er freiwillig als Patient in der Klinik verbleibe, der Freiwilligenschein werde den Patienten nur dann zur Unterschrift angeboten, wenn diese aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen werden können, jedoch weiterhin freiwillig in der Klinik bleiben wollen, in einem solchen Fall werde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug - gleich wie bei der Entlassung - wegen (mangels Beschwer) dahingefallenem Rechtsschutzinteresse gegenstandslos und sei (ohne Durchführung der auf den 5. März 2010 angesetzten Verhandlung) als erledigt abzuschreiben,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2010 eingeht,

dass er erst recht nicht anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern dieser Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsarzt des Bezirks Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 397a — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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