Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_304/2022

5A_304/2022

Rubrum

Urteil vom 26. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden,

Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 31. März 2022 (ERV 22 16).

Sachverhalt

A.________ wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme im November 2010 unter Vormundschaft gestellt, welche 2013 in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt wurde. In den vergangenen Jahren musste er mehrfach in psychiatrischen Kliniken untergebracht werden. Nachdem er im Februar 2021 an seinem Wohnort im 2. Stock aus dem Fenster gesprungen war und sich erheblich verletzt hatte, wurde er im Rahmen des Spitalaufenthaltes vom dortigen Spitalarzt am 4. März 2021 im Psychiatrischen Zentrum C.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 15. April 2021 verlängerte die KESB die Unterbringung. Am 19. August 2021 ordnete sie die Verlegung in die geschlossene Abteilung des Wohn- und Pflegezentrums B.________ in U.________ an.

Gestützt auf das hierfür in Auftrag gegebene Gutachten verlängerte die KESB die Unterbringung mit Entscheid vom 17. März 2022 bis auf weiteres.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 31. März 2022 ab.

Mit Eingabe vom 21. April 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Angesichts der Erwähnung des angefochtenen Urteils inkl. Verfahrensnummer wird klar, dass sich der Beschwerdeführer gegen dieses wendet; ebenso kann sein Wunsch, man solle ihn in Frieden lassen, so dass er wieder selbständig in Freiheit leben und das B.________ verlassen könne, ohne weiteres als Begehren um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verstanden werden.

Eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet sich indes nicht. In diesen wird der Schwächezustand (chronische paranoide Schizophrenie) sowie das selbst- und fremdgefährdende Verhalten (namentlich die in den vergangenen Jahren häufigen suizidalen Vorfälle), die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung des Unterbringungsortes unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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