Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_332/2012

5A_332/2012

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 25. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckungsaufschub (Eheschutz),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. April 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. April 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (im Rahmen eines Berufungsverfahrens) die Vollstreckung von Ziffern 2 und 4 des Eheschutzentscheids des Familienrichters des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. März 2012 aufgeschoben hat,

in den Entscheid vom 11. Mai 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht), das im erwähnten Berufungsverfahren u.a. den Beschwerdegegner zu Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin verpflichtet, Ziffer 2 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. März 2012 aufgehoben, im Übrigen jedoch diesen Entscheid bestätigt und die Berufung abgewiesen hat,

in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, welche die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt anerkennt, am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhält und die Kostenauflage an das Kantonsgericht beantragt,

in die Stellungnahme des Beschwerdegegners, welcher ebenfalls die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens anerkennt und Kosten- sowie Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt,

in die mit eingeschriebener Post versandte, jedoch unbeantwortet gebliebene Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Einreichung allfälliger Bemerkungen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners innerhalb von 5 Tagen seit Zustellung,

Erwägungen

dass das Kantonsgericht mit dem Entscheid vom 11. Mai 2012 in der Sache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid betreffend Vollstreckungsaufschub im kantonalen Berufungsverfahren gerichtete Beschwerde 5A_332/2012 gegenstandslos geworden, das Verfahren abzuschreiben und über die Kosten nach dem mutmasslichen Prozessausgang zu entscheiden ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP),

dass auf Grund einer summarischen Beurteilung bei urteilsmässiger Verfahrenserledigung auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, wahrscheinlich nicht eingetreten worden wäre, weil die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen Verfassungsverletzungen aufzeigt (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass im Übrigen auch keine Verfassungsverletzung ersichtlich ist, weil sich der angefochtene Vollstreckungsaufschub wegen der Gefahr der Uneinbringlichkeit allenfalls zu Unrecht bezahlter Beträge aufgedrängt hat,

dass daher das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen und den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zur Frage der Gegenstandslosigkeit zu entschädigen hat,

dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

Dispositiv

verfügt die Präsidentin:

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_332/2012 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 64, Art. 71, Art. 72, Art. 98 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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