Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_336/2016

5A_336/2016

Rubrum

Urteil vom 10. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. April 2016.

Erwägungen

1.

Mit ärztlicher Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Störung und der damit verbundenen Selbst- und Fremdgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik B.________ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie eingewiesen. Mit Entscheid vom 4. April 2016 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen (KESB) eine Beschwerde des Beschwerdeführers ab und verfügte die Rückbehaltung in der besagten Klinik. Mit Entscheid vom 20. April 2016 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 3. Mai 2015 an das Bundesgericht. Er verlangt seine Verlegung in ein Massnahmezentrum oder eine forensische Klinik.

2.

2.1

Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2

Das Obergericht hat im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit der Einrichtung erwogen, die Station... der Privatklinik B.________ AG sei eine schliessbare Akutstation und als solche zur Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers geeignet. Sie sei aufgrund ihrer organisatorischen und personellen Mittel ohne weiteres in der Lage, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers nach Betreuung und Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung zu befriedigen. Die Station sei im Gegensatz zu einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung speziell auf die stationäre Behandlung von Patienten in akuten psychischen Krisen ausgelegt. Im Übrigen liege hier kein derart aussergewöhnlicher Fall vor, der eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung rechtfertigen würde. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung bestehe kein Anlass, den Beschwerdeführer in einer solchen Einrichtung unterzubringen.

2.3

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den massgebenden Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und legt demzufolge auch nicht den genannten Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt oder Bundesrecht bzw. die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten.

3.

Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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