Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_408/2017

5A_408/2017

Rubrum

Urteil vom 1. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstandsbegehren (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 11. April 2017.

Erwägungen

dass A.________ gegen den Beschluss vom 11. April 2017, mit welchem die das Ausstandsbegehren gegen den Einzelrichter B.________ abweisende Verfügung des Bezirksgerichts March vom 29. Dezember 2016 geschützt wurde, am 29. Mai 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben hat,

dass er behauptet, der Beschluss sei ihm am 27. April 2017 zugestellt worden und die Beschwerde sei deshalb rechtzeitig erhoben,

dass indes gemäss dem Auszug Track & Trace (Sendungsnummer xxx) der Beschluss dem Beschwerdeführer durch Übergabe am Postschalter am 20. April 2017 zugestellt wurde,

dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zufolge der bis zum 23. April 2017 dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) zwar erst am 24. April 2017 zu laufen begann, jedoch am 24. Mai 2017 auslief und somit die erst am 29. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist,

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Präsident im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet,

dass die Beschwerde zufolge Verspätung von Anfang an aussichtslos war und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 46, Art. 64, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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