Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_431/2007

5A_431/2007

Rubrum

{T 0/2}

5A_431/2007/bnm

Verfügung vom 22. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Liegenschaftsschätzung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs),

Erwägungen

dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. August 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Bank Z.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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