Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_470/2009

5A_470/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. Juli 2009

II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdienste A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 8. Juli 2009; Eingang beim Bundesgericht: 13. Juli 2009) gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 28. Mai 2009 auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 18. Juni 2009 in der Klinik zurückzubehalten,

Erwägungen

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Eröffnung von Strafverfahren beantragt, weil die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Behandlung dieser Begehren zuständig sind,

dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin Feststellungen hinsichtlich der Zeit ab Oktober 2009 und die Zusprechung von Schadenersatz beantragt, weil diese Begehren nicht Gegenstand des (auf die Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beschränkten) kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,

dass sodann die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids vom 4. Juni 2009 (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (auf Grund des Entscheids vom 4. Juni 2009) durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt (BGE 109 II 350),

dass die Beschwerdeführerin denn auch (nebst ihren erwähnten unzulässigen Anträgen) Begehren auf Feststellung von (angeblich in der Vergangenheit begangenen) Verletzungen von Art. 5 EMRK stellt sowie festgestellt haben will, dass ein "willkürlicher Freiheitsentzug" stattgefunden habe,

dass indessen das blosse Interesse an der Feststellung der behaupteten Widerrechtlichkeit der (auf Grund des angefochtenen Entscheids nicht mehr bestehenden) fürsorgerischen Freiheitsentziehung kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet,

dass nämlich nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegeben ist und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan ist (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258 mit Hinweisen),

dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb sich das Gesuch um Kostenerlass als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Gesundheitsdiensten A.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 72ff, Art. 76 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 397a und Art. 429a — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 5 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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