Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_49/2012

5A_49/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 19. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul H. Langner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG und die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (Zwischenentscheid im Rahmen eines Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen),

Erwägungen

dass sowohl die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wie auch die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerden gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richten, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,

dass der Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2011 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2011 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerden an das Bundesgericht erst am 18. Januar 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerden als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweisen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 46, Art. 48, Art. 66, Art. 72, Art. 98, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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