Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_514/2015

5A_514/2015

Rubrum

Urteil vom 30. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Zofingen.

Gegenstand

Entzug der elterlichen Verwaltung des Kindesvermögens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den (sowohl ihm wie auch seiner Ehefrau gegenüber erfolgten) Entzug der Verwaltung der Vermögen der beiden (2002 und 2008 geborenen) Kinder sowie gegen die Bestätigung der Ernennung eines Beistandes (mit dem Auftrag der Vermögensverwaltung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei nach vorgängiger Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers ergangen, die Vorladungsfrist des Art. 134 ZPO sei gewahrt worden, die erneut gegen den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten vorgebrachten Gründe begründeten keinen objektiv gerechtfertigten Verdacht einer Befangenheit, zu Recht habe dieser in eigener Kompetenz über das trölerische Ausstandsgesuch abschlägig entschieden, auf das gegenüber Mitgliedern des Obergerichts wegen ihrer Mitwirkung an früheren Verfahren gestellte Ablehnungsbegehren sei nicht einzutreten, die vorinstanzlich eingeholten Beweismittel erwiesen sich als rechtmässig, zumal die gesetzlichen Auskunftspflichten dem Postgeheimnis vorgingen,

dass das Obergericht weiter erwog, die für eine Verwaltungsbeistandschaft der Kindesvermögen vorausgesetzte, nicht durch mildere Massnahmen abwendbare Gefährdung (Art. 324 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB) sei gegeben, der Beschwerdeführer vermische die Kindesvermögen immer wieder in verschiedenen juristischen Konstrukten (insbesondere im Verein B.________), in welche er das von seinen Eltern geerbte Vermögen zu platzieren versuche, die vom Beschwerdeführer beabsichtigten erheblichen Schenkungen aus den Kindesvermögen an den erwähnten Verein würden diese massiv vermindern, die Gefährdung sei akut, zu Recht habe die Vorinstanz den Eltern die Verwaltung der Kindesvermögen entzogen und diese einem Beistand anvertraut, damit den Kindern die Vermögen für ihre spätere Ausbildung erhalten blieben, eine mildere Massnahme wäre unwirksam, der unterliegende Beschwerdeführer werde kostenpflichtig (Fr. 1'300.--),

dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht einzutreten ist, zumal dessen Mitwirkung in früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 19. Mai 2015 hinausgehen,

dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung, welche der Beschwerde (mangels Vorliegens eines in einer Zivilsache ergangenen kantonalen Entscheids: Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG) nicht von Gesetzes wegen zukommt, gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 324 und Art. 325 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 34, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 72, Art. 95, Art. 103, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 134 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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