Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_609/2024

5A_609/2024

Rubrum

Urteil vom 4. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner,

B.________.

Gegenstand

Widerspruchsklage (prozessleitende Verfügung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. August 2024 (ZKBES.2024.94).

Erwägungen

1.

Am 26. September 2023 erhob der Beschwerdegegner beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen den Beschwerdeführer und B.________ Widerspruchsklage gemäss Art. 108 SchKG. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies die Amtsgerichtspräsidentin verschiedene Anträge (Verfahrensbeschränkung, Sistierung, Nichtbeachtung von Eingaben des Beschwerdegegners, Abschreibung des Verfahrens) des Beschwerdeführers und von B.________ ab. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und B.________ am 3. Juni 2024 je einzeln Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 12. August 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerden nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. September 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. September 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat es den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- aufgefordert. Am 1. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen, jedoch von Amtes wegen eine Nachfrist bis zum 14. Oktober 2024 zur Bezahlung des Vorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Richteramt Dorneck-Thierstein und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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