Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_774/2014

5A_774/2014

Rubrum

Urteil vom 3. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,

2. B.________,

3. Gemeindesteueramt Zollikon,

4. C.________ SA,

5. D.________ SA,

6. Kantonales Steueramt Zürich,

7. Stadtrichteramt Zürich, Inkasso,

8. Statthalteramt des Bezirkes Meilen,

9. Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts,

10. Statthalteramt des Bezirkes Bülach,

11. E.________ SA,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.

Gegenstand

Verwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Miteigentümerin einer zu verwertenden Liegenschaft) hinsichtlich der (vorinstanzlich wegen Mutwilligkeit erfolgten) Kostenauflage gutgeheissen hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Mitteilung des Betreibungsamtes, wonach das Grundstück als Ganzes verwertet werde und demzufolge das gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 682 Abs. 1 ZGB an der Steigerung nicht ausgeübt werden könne) nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, über die Zulässigkeit der Verwertung der beiden nach wie vor gepfändeten Miteigentumsanteile als Ganzes ohne Pflicht zur Durchführung einer vorgängigen Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG sei bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden, die Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert, insbesondere behaupte die Beschwerdeführerin keinen Wegfall der Pfändungen auf einem der beiden Miteigentumsanteile, ebenso sei über den Wegfall des gesetzlichen Vorkaufsrechts als Folge der Verwertung des Gesamtgrundstücks rechtskräftig entschieden worden, auch diesbezüglich sei auf die Beschwerde wegen der res iudicata nicht einzutreten, im Übrigen erweise sich die Beschwerde wegen des Novenverbots als unzulässig, gutzuheissen sei diese lediglich mit Bezug auf die vorinstanzliche Kostenauflage, weil die mangelnde Kenntnis der Bedeutung der res iudicata der Beschwerdeführerin nicht als Mutwilligkeit vorgeworfen werden könne,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal ihre pauschale Behauptung, wonach sie "sämtliche Forderungen" bezahlt habe, wegen des Novenverbots unbeachtlich zu bleiben hat (Art. 99 BGG),

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 18. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

Dispositiv

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 682 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 72, Art. 95, Art. 99, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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