Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_800/2018

5A_800/2018

Rubrum

Urteil vom 22. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anweisung an Schuldner (Art. 177 ZGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. August 2018 (ZK 18 202 ZK 18 255).

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 13. August 2018, mit welchem die gegen die erstinstanzliche Anordnung einer Anweisung an den Schuldner im Sinn von Art. 177 ZGB gerichtete Berufung von A.________ abgewiesen und damit die Schuldneranweisung bestätigt wurde,

in die hiergegen von A.________ am 24. September 2018 erhobene Beschwerde,

Erwägungen

dass mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 das Gesuch um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses mangels dargelegter ausreichender Gründe abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, unter Hinweis auf die Nichteintretensfolgen bei unterbleibender Zahlung,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist,

dass das institutionelle Ausstandsgesuch gegen den jeweiligen bundesgerichtlichen Spruchkörper ebenfalls gegenstandslos ist, weil im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG kein Spruchkörper gebildet wird, sondern ein Präsidialentscheid ergeht,

dass auch das gegen den Abteilungspräsidenten und den Präsidialgerichtsschreiber ad personam gerichtete und mit angeblicher Befangenheit begründete Ausstandsgesuch insofern gegenstandslos ist, als vorliegend kein Entscheid in der Sache, sondern ein Nichteintretensentscheid als zwangsläufige gesetzliche Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses ergeht,

dass dem Beschwerdeführer zufolge Nichteintretens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er die Gegenpartei für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei nicht das in der Kostennote anwaltlich Verlangte, sondern nur Entschädigung zuzusprechen ist, welche für eine beschränkt auf den Verfahrenspunkt einverlangte Stellungnahme angemessen ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 600.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 177 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 62, Art. 66, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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