Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_883/2019

5A_883/2019

Rubrum

Verfügung vom 13. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel R. Frey,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. Oktober 2019 (3H 19 29/3U 19 68).

Nach Einsicht

in das Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 15. Oktober 2019, mit welchem die von der KESB Regionen Sursee und Hochdorf angeordnete Umteilung der Obhut über den 2013 geborenen C.________ vom Vater zur Mutter geschützt und die entsprechende Verlegung des Wohnsitzes des Kindes per 9. November 2019 angeordnet sowie das ab dann geltende väterliche Besuchsrecht geregelt wurde,

in die hiergegen vom Vater erhobene Beschwerde vom 5. November 2019,

in die Erklärung des Vaters vom 11. November 2019, mit welcher er die Beschwerde zurückzieht,

Erwägungen

dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass die Gerichtskosten für die Zwischenverfügung vom 6. November 2019 und die vorliegende Verfahrensabschreibung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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