Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

5D_224/2023

Bundesgericht

Dals 12 dec. 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bger-tf-tf/5d-224-2023/de/5d-224-2023

Consultà ils 30 avust 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Bundesgericht
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5D_224/2023

5D_224/2023

Rubrum

Urteil vom 12. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Solothurn,

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. November 2023 (ZKBES.2023.141).

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 erteilte das Richteramt Dorneck-Thierstein dem Kanton Solothurn in der Betreibung Nr. xxx für Fr. 480.80 nebst Zins definitive Rechtsöffnung, nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht hatte vernehmen lassen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 15. November 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin beim Obergericht am 5. Dezember 2023 (Eingang) eine Beschwerde erhoben, welche zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weitergeleitet wurde.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, dessen Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt; mithin ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf stichwortartige Bemerkungen (wie "IV + EL seit 1996!" oder "exakt") direkt im angefochtenen Entscheid sowie auf die Aussage auf dem obergerichtlichen Begleitbrief zum angefochtenen Entscheid: "Ich erhebe Einsprache gegen alle Verfügungen und Beschlüsse!".

3.

Damit mangelt es der Beschwerde sowohl an einem Rechtsbegehren als auch an jeglicher Begründung, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 72, Art. 74, Art. 75, Art. 90, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en