Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5D_4/2026

5D_4/2026

Rubrum

Urteil vom 25. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Superprovisorische Massnahme (Herausgabe eines Fernsehgeräts),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 18. Februar 2026 (FS.2026.2-EZE2; ZV.2026.39-EZE2).

Erwägungen

1.

Am 3. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht St. Gallen superprovisorisch bzw. vorsorglich die Herausgabe eines im Besitz der Beschwerdegegnerin befindlichen Fernsehgeräts. Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 wies das Kreisgericht das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist an zur Stellungnahme.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. Februar 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2026 (Poststempel) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Vorliegend geht es um eine superprovisorische Massnahme. Diesbezüglich besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417; 140 III 289 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es bestehe die konkrete Gefahr der Veräusserung oder Weitergabe, der weiteren Entwertung und der faktischen Vereitelung der späteren Vollstreckung. Mit diesen unbelegten Behauptungen kann er jedoch nicht dartun, dass vorliegend ausnahmsweise ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben wäre.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf deren Erhebung zu verzichten. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf seine Mittellosigkeit, stellt im bundesgerichtlichen Verfahren aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 75, Art. 108 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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