Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5F_17/2016

5F_17/2016

Rubrum

Urteil vom 23. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

Stockwerkeigentümergemeinschaft F.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. A.________,

2. C.________,

3. D.________,

(2. und 3. als Erbengemeinschaft B.________,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_366/2016 vom 21. November 2016.

Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 6. April 2016 trat das Kantonsgericht Wallis auf die von C.________ und D.________ als Erbengemeinschaft B.________ sowie A.________ und E.________ gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft F.________ am U.________weg xx/yy in V.________ eingereichte Beschwerde nicht ein.

Die hiergegen von C.________ und D.________ sowie A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht, nachdem es bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gegenpartei eine Vernehmlassung eingeholt hatte, mit Urteil vom 21. November 2016 ab, wobei es die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegte.

B.

Mit Berichtigungsgesuch vom 9. Dezember 2016 macht die Stockwerkeigentümergemeinschaft geltend, sie habe in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 eine Entschädigung verlangt; das Urteil vom 21. November 2016 sei entsprechend zu korrigieren.

Erwägungen

1.

Eine Berichtigung ist vorzunehmen, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist (Art. 129 Abs. 1 BGG). Das trifft vorliegend nicht zu. Vielmehr geht es darum, dass ein Antrag unbeurteilt geblieben ist, was einen Revisionsgrund darstellt (Art. 121 lit. c BGG). Das Berichtigungsgesuch ist deshalb als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

2.

Die Gesuchstellerin hat in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 im Verfahren 5A_366/2016 den Zuspruch einer Parteientschädigung verlangt. Bei der Aussage in E. 7 des Urteils vom 21. November 2016, dies sei nicht der Fall und deshalb keine Entschädigung zuzusprechen, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Zu klären ist deshalb, ob der Anspruch berechtigt ist oder nicht.

Zwar wird der nicht anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 lit. a und Art. 2 Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht, SR 173.110.210.3; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). Dies geschieht vor dem Hintergrund des Anwaltsmonopols (Art. 40 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 4A_209/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5). Vorliegend ergibt sich aber die Besonderheit, dass die zweiseitige Vernehmlassung vom Verwalter der Gesuchstellerin eingereicht worden war, welcher zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgerufen ist (Art. 712t ZGB). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 lit. b und 9 Reglement SR 173.110.210.3).

3.

Das Versehen ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsentscheides zu korrigieren und der Gesuchstellerin eine Entschädigung zuzusprechen, wobei diese zur Vermeidung von Weiterungen (Eröffnung eines Schriftenwechsels, welcher seinerseits wieder Kosten generiert) auf die Bundesgerichtskasse genommen wird. Sodann ist der Gesuchstellerin auch für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen. Ferner werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Berichtigungsgesuch wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.

2.

In Gutheissung des Gesuches wird der Gesuchstellerin für das bundesgerichtliche Verfahren 5A_366/2016 eine Entschädigung von Fr. 200.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

3.

Die Gesuchstellerin wird für das vorliegende Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 100.-- entschädigt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 712t — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 40, Art. 68, Art. 121 und Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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