Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1031/2014

6B_1031/2014

Rubrum

Urteil vom 14. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. September 2014.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornographie, Nötigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zudem ordnete das Kantonsgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an und bestätigte den durch das Kreisgericht Rheintal am 23./26. April 2008 angeordneten Vollzug eines Strafrests von 122 Tagen aus einer früheren bedingten Entlassung. Am 25. Februar 2013 ordnete das Kantonsgericht die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an.

Am 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch ein und beantragte unter anderem, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Kantonsgericht trat am 23. September 2014 auf das Gesuch nicht ein. Einerseits lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch die von ihm behaupteten neuen Tatsachen und neuen Beweismittel der Prozessstoff gegenüber früher erweitert und vervollständigt und die Schuldfrage in ein neues Licht gerückt werde (Entscheid S. 4/5 lit. bb). Anderseits könne eine falsche Rechtsanwendung nur mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend gemacht werden, während die Revision zur Überprüfung und Änderung der rechtlichen Würdigung eines früheren Entscheids nicht zulässig sei (Beschwerde S. 5/6 lit. c).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an ein neutrales ausserkantonales Gericht zurückzuweisen.

2.

Im Gegensatz zur Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG unterlässt es der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Er beschränkt sich darauf, die Sache aus seiner Sicht darzustellen, ohne dass sich daraus ergäbe, inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, er habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes darzulegen vermocht, unrichtig ist.

So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, die Ausführungen der Staatsanwältin zu einem Fall seien angesichts seiner Beilagen 6 und 7 vollkommen unglaubwürdig (Beschwerde S. 3). Was indessen die Beilage 6 aus dem Jahr 2007 mit dem vorliegenden Fall zu tun haben könnte, ist unerfindlich. Bei der Beilage 7 handelt es sich um einen Entscheid des Bundesgerichts ebenfalls aus dem Jahr 2007, der eine Haftverlängerung im Falle des Beschwerdeführers betrifft. Dabei handelt es sich indessen offensichtlich weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel. Folglich ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht ersichtlich.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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