Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1042/2014

6B_1042/2014

Rubrum

Urteil vom 20. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Briefkontrolle,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 11. September 2014.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Sicherheitshaft. Am 30. Dezember 2013 beantragte er die Aufhebung der "kollektiven Postzensur". Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich beurteilte das Gesuch am 8. Januar 2014 abschlägig. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 3. April 2014 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 11. September 2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die vor dieser Instanz gestellten Anträge gutzuheissen. Die Praxis der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, sämtliche private Briefpost aller Gefangenen ohne Begründung und generell zu öffnen, sei als unzulässige Verletzung der Privat- und Intimsphäre zu bezeichnen.

2.

Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Postzensur. Soweit der Beschwerdeführer sich mit anderem befasst (z.B. durch den Hinweis auf BGE 124 IV 246 und 127 IV 154, welche Entscheide die ärztliche Betreuung bzw. die Zwangsbehandlung betreffen), sind die Ausführungen unzulässig.

3.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 4-6 E. 2 und 3).

Wie die Vorinstanz zunächst zu Recht festhält, kann im vorliegenden Verfahren nicht allgemein geprüft werden, ob die in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies generell für alle Gefangenen geltende Praxis, die aus- und eingehende private Post der Zensur zu unterwerfen, rechtens ist.

Inwieweit die Zensur aller privaten Post, die für den Beschwerdeführer bestimmt ist oder von ihm stammt, gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere bei einem Gefangenen, der wie der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft ist, erscheint eine umfassende Briefzensur jedenfalls vertretbar, wenn nicht sogar erforderlich, um die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten. Von einer Gefährdung der Resozialisierung oder einer Verletzung der Art. 74 und 75 StGB (Beschwerde S. 3) kann nicht die Rede sein, zumal die Zensur als solche die Gefangenen ja in keiner Weise daran hindert, den Kontakt zur Aussenwelt zu pflegen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 74 und Art. 75 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 95 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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