Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 37 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1043/2014

6B_1043/2014

Rubrum

Urteil vom 25. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. September 2014.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 16. September 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie nur elektronisch übermittelt worden war, das angekündigte Original jedoch nicht einging. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss den Ausstand von "SVP orientierten Richtern" (Beschwerde S. 3 Ziff. IV). Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche, die - wie hier - keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (Urteil 1B_98/2012 vom 28. Februar 2012 mit Hinweisen). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten.

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können nur die Formvorschriften einer Beschwerde sein. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Ausführungen zur Sache sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 37, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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