Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_105/2022

6B_105/2022

Rubrum

Urteil vom 28. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Januar 2022 (UE220007-O/U).

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 19. Januar 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezember 2021 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3.

Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob im kantonalen Verfahren rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdefrist betrage 10 Tage, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen NIchtanhandnahmeverfügung ergebe. Diese Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe folglich am 24. Dezember 2021 zu laufen begonnen und - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 2. Januar 2022 auf einen Sonntag gefallen sei - am 3. Januar 2022 geendet. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde der Post erst am 11. Januar 2022 und damit verspätet übergeben. Dass die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Recht verletzen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung der Beschwerdefrist falsch sein könnte. Dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung am 23. Dezember 2021 nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sein soll, macht er selbst nicht geltend. Stattdessen behauptet er lediglich, die "Beschwerdefrist von 10 Tagen ab 3. Januar 2022" ergebe die Gleichung "3 + 10 = 13 und nicht 11", und verkennt damit, dass die Beschwerdefrist am 3. Januar 2022 endete und nicht zu laufen begann. Aus seiner Kritik ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en