Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1085/2010

6B_1085/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 6. Januar 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,

2. A.________,

vertreten durch Fürsprecher Sandro Tobler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Nötigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 18. November 2010.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. November 2010, und die Beschwerde vom 21. Dezember 2010 ging am Bundesgericht am 22. Dezember 2010 ein. In Bezug auf die Frage der Legitimation ist Art. 81 BGG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anwendbar.

2.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend Nötigung nicht an die Hand nahm und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies. Entgegen ihrer Annahme ist die Beschwerdeführerin nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil sie durch die angezeigte Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 1 Abs. 1 OHG). Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, war sie unter der hier anwendbaren Fassung des BGG zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). Eine Verletzung von Rechten, die ihr als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht sie nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’agid a victimas da delicts, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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