Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1168/2015

6B_1168/2015

Rubrum

Urteil vom 24. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 3569, 6002 Luzern.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. August 2015.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2013 unter anderem der Gefährdung des Lebens schuldig. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 23'683.90.

Am 6. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten. Er führte aus, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sei mehr als düster. Seine Frau leide an Multipler Sklerose, weshalb er sein Arbeitspensum reduzieren müsse.

Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer den Fragebogen zur Erlangung eines Kostenerlasses samt Unterlagen ein.

Das Kantonsgericht wies das Kostenerlassgesuch am 25. August 2015 ab. Es stellte fest, beim Beschwerdeführer stünden monatlichen Einnahmen von Fr. 6'830.70 monatliche Ausgaben von Fr. 5'540.70 gegenüber. Damit verblieben dem Beschwerdeführer Fr. 1'286.--, welche er monatlich zur Tilgung der Verfahrenskosten einsetzen könne. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht mittellos im Sinne von Art. 425 StPO.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 25. August 2015 sei aufzuheben. Die Forderung des Kantons Luzern für Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 23'683.90 sei ihm zu erlassen.

2.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser habe den Fragebogen ohne Rücksprache mit ihm ausgefüllt und zurückgesandt. Das Formular sei unvollständig. Der Beschwerdeführer verzeichne unabdingbare Auslagen, welche keine Berücksichtigung fanden (Beschwerde S. 4 Ziff. 4).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nennt keine Bestimmung, die es der Vorinstanz verboten hätte, ohne Rücksprache mit dem Rechtsvertreter auf den vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Fragebogen abzustellen. Folglich ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte. Da die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, sind die weiteren Vorbringen als Noven unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dass die Vorinstanz bei einem Überschuss von Fr. 1'286.-- Art. 425 StPO unrichtig angewandt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 425 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 95, Art. 99 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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