Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1197/2016

6B_1197/2016

Rubrum

Urteil vom 31. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller/Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,

vom 26. November 2015.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Gesuchsteller mit Urteil vom 26. November 2015 zweitinstanzlich des versuchten Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 3'600.--. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Gesuchsteller am 18. Dezember 2015 zugestellt. In der Folge wurde dieser vom Obergericht u.a. mit Zahlungserinnerung vom 7. Oktober 2016 aufgefordert, die Gerichtskosten von Fr. 3'600.-- zu begleichen.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 an das Bundesgericht beantragt der Gesuchsteller, es seien ihm die Gerichtskosten von Fr. 3'600.-- zu erlassen. Er rügt, das Urteil vom 26. November 2015 verletze in verschiedener Hinsicht die BV und sei in grober Missachtung der Strafprozessordnung ergangen.

2.

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 3'600.-- ist nicht einzutreten, da es diesbezüglich an einem anfechtbaren Entscheid mangelt. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts, erstinstanzlich über Gesuche um Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO zu befinden.

3.

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Soweit die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 26. November 2015 entgegenzunehmen ist, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden, da die Beschwerde offensichtlich verspätet erfolgte.

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 425 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 80 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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