Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 20 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1231/2015

6B_1231/2015

Rubrum

Urteil vom 31. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sachbeschädigung, Gültigkeit eines Strafantrags, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. August 2015.

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl erhob am 13. Oktober 2014 Anklage gegen X.________ wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 6. Januar 2015 der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV) schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 200.--. Von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 VRV) sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte, X.________ sei zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig zu erklären.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 25. August 2015 fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich den Verkehrsregelverletzungen in Rechtskraft erwachsen war und erklärte X.________ zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und eine Busse von Fr. 200.--.

Das begründete Urteil wurde X.________ am 27. Oktober 2015 zugestellt. Es war vom Gerichtsschreiber, nicht aber vom Vorsitzenden, unterschrieben.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil des Obergerichts sei nicht ordnungsgemäss unterschrieben worden. Auch nachträglich sei ihm kein den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO genügendes Urteil zugestellt worden. Der Entscheid leide an einem unheilbaren Mangel.

1.2

Nach Art. 80 Abs. 2 und 3 StPO ergehen Entscheide (ausser einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen) schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (BGE 131 V 483 E. 2.3.3; Urteile 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6;1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3;9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 80 StPO).

Das dem Beschwerdeführer zugestellte Urteil trägt nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des Präsidenten. Es genügt den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Auch nachträglich wurde dem Beschwerdeführer kein Entscheid zugestellt, der den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen würde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Er legt auch nicht dar, inwiefern besondere Umstände vorliegen, die eine Entschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 43 und Art. 44 — gelesen in der Fassung vom 20. Mai 2015; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 34 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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