Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1233/2014

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Rubrum

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Urteil vom 30. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2014

(SK 14 346 KSI, SK 14 350 KSI, SK 14 355 KSI).

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Bern trat mit drei Beschlüssen vom 15. Dezember 2014 auf Revisionsgesuche des Beschwerdeführers vom 21. November, 24. November und 2. Dezember 2014 nicht ein, weil er keine Revisionsgründe genannt hatte (SK 14 346 KSI, SK 14 350 KSI, SK 14 355 KSI). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Beschlüsse seien aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Richter der Vorinstanz seien unobjektiv und voreingenommen gewesen. Der Umstand, dass er die angefochtenen Beschlüsse als "nicht haltbar" einstuft, stellt indessen keinen Revisionsgrund dar.

Die Vorinstanz stellt in allen drei Beschlüssen fest, die Verletzung der EMRK stelle für sich allein keinen Revisionsgrund dar, weil die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 2 StPO kumulativerfüllt sein müssen (je S. 2 E. 4). Mit der Behauptung, die Richter seien "des Lesens unkundig", vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Vorinstanz das Recht verletzt haben könnte.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 410 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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