Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1312/2017

6B_1312/2017

Rubrum

Urteil vom 28. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zulässigkeit der Berufung, Entschädigung (Vergewaltigung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 13. Oktober 2017 (SK 17 152).

Sachverhalt

A.

Mit Entscheid vom 29. März 2017 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen X.________ wegen Vergewaltigung, Drohung, Nötigung und Versuchs dazu ein, nachdem das mutmassliche Opfer am 7. Januar 2017 verstorben war. Das Regionalgericht auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton und sprach X.________ eine Genugtuung sowie eine amtliche Entschädigung zu. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 13. Oktober 2017 auf die Berufung von X.________ nicht ein und stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Aus der Begründung erhellt, dass er anstelle der Verfahrenseinstellung einen Freispruch verlangt. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch und begehe eine Rechtsverweigerung, wenn sie einzig gestützt auf das erstinstanzliche Dispositiv von einem der Beschwerde unterstehenden Einstellungsbeschluss ausgehe und auf die Berufung nicht eintrete. Anhand der Begründung, des Titels und der Rechtsmittelbelehrung, deren Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, liege materiell ein Urteil der ersten Instanz vor, wogegen die Berufung zulässig sei. Ohnehin hätte richtigerweise ein Freispruch erfolgen müssen, was die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen gehabt hätte. Gegebenenfalls hätte sie die Eingabe als Beschwerde entgegen nehmen müssen.

1.2

Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die beschuldigte Person ist daher grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (Urteil 6B_237/2017 vom 20. März 2017 E. 2 mit Hinweisen).

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid einzig in Bezug auf die Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen anfocht. Damit ist dieser, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, im Übrigen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO; Urteil 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für die nicht angefochtenen Punkte, gleichgültig, ob nun materiell ein Freispruch odereine diesem gleichgestellte Verfahrenseinstellung vorliegt (oben E. 1.1). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch selber, dass sich die Verfahrenseinstellung nicht zu seinen Ungunsten auswirkt. Soweit er verlangt, er hätte anstelle der Einstellung freigesprochen werden müssen, fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig beurteilten Genugtuung und Entschädigungsfolgen enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Darauf ist mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 320 und Art. 402 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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