Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1371/2016

6B_1371/2016

Rubrum

Urteil vom 3. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenerlass, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. November 2016.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 11. Oktober 2016 eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verweigerte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wegen Aussichtslosigkeit und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--.

In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten. Das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies das Gesuch am 23. November 2016 ab, stundete der Beschwerdeführerin jedoch die Bezahlung der Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2017 und verpflichtete sie, sich nach der Stundung um eine monatliche Ratenzahlung der Verfahrenskosten zu bemühen.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Die Kostenauflage bedeute eine finanzielle Härte für sie. Als AHV-Rentnerin mit Ergänzungsleistungen sei sie nicht in der Lage, Verfahrenskosten zu übernehmen. Sie habe ein Recht auf Unentgeltlichkeit.

2.

Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO).

Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen und insbesondere den Erlass von Verfahrenskosten.

Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Damit ist vorliegend § 5 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT SGS 170.31) massgebend. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht - angesichts des weiten Ermessens bei der Anwendung von Art. 425 StPO - eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 138 IV 13 E. 2).

3.

Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie bezeichnet in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht weder eine bundes- oder kantonalrechtliche Norm, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung des Erlassgesuchs verletzt haben könnte, noch zeigt sie eine willkürliche Beurteilung durch diese auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 136 und Art. 425 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en