Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1448/2022

6B_1448/2022

Rubrum

Urteil 21. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB); rechtliches Gehör etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. August 2022 (4M 22 10).

Erwägungen

1.

Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung und des Missachtens des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum schuldig gesprochen und mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 320.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--, Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, bestraft. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache.

Mit Urteil vom 23. November 2021 sprach das Bezirksgericht Hochdorf den Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung schuldig; vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz sowie der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 sprach es ihn frei. Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 200.-- bestraft, unter der Anrechnung freiheitsentziehender Massnahmen von einem Tag. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte das erstinstanzlich ergangene Urteil.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer "vorsorglichen Beschwerde" an das Bundesgericht.

2.

2.1

Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Das Gericht soll von klaren Voraussetzungen ausgehen und das Verfahren beförderlich behandeln können (BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteile 2C_721/2017 vom 4. September 2017;1C_52/2010 vom 21. April 2010 E. 2.2;2C_344/2008 vom 26. März 2009 E. 2.3.3). Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht. Ausnahmsweise zulässig ist die bedingte Anfechtung praxisgemäss zum Beispiel dann, wenn die Beschwerde bloss vorsorglich für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (BGE 101 Ib 216 E. 2 S. 216). Ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung geknüpfte Prozesshandlungen einer beschwerdeführenden Partei bleiben unbehandelt (BGE 127 II 306 E. 6c; Urteil 2C_721/2017 vom 4. September 2017).

2.2

Mangels "Legitimationsnachweis zum hoheitlichen Handeln" aberkennt der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Bundesgerichts, das er als "illegal in eine Kapitalgesellschaft umgewandelte Firma" erachtet. Er reicht vorsorglich Beschwerde ein mit der Aufforderung, die "aktuelle, illegal und amtsanmassend handelnde Firma Schweizerisches Bundesgericht" habe ihm die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe zu bestätigen. Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides knüpft er alsdann an die Bedingung eines "dereinst neu vereidigten, hierfür hoheitlich zuständigen, verfassungs- und gesetzeskonform entscheidenden Schweizerischen Bundesgerichts", zu dessen Handen seine Beschwerde zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sei. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf eine offensichtlich unzulässige Bedingung respektive liegt keine eine Ausnahme rechtfertigende Konstellation im Sinne der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Darauf ist nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 286 — gelesen in der Fassung vom 22. November 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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