Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_17/2008

6B_17/2008

Rubrum

{T 0/2}

6B_17/2008 /hum

Urteil vom 7. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Urs Grob,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Zurechnungsfähigkeit; Strafzumessung; Entschädigung amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 26. September 2007.

Erwägungen

1.

X.________ wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. September 2007 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und mit 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 599 Tagen Untersuchungshaft bestraft. Der amtliche Verteidiger, Advokat Urs Grob, wurde mit Fr. 45'000.-- entschädigt.

2.

Gegen dieses Urteil hat X.________ am 7. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre und 4 Monate zu reduzieren und die zu entschädigenden Aufwendungen für die amtliche Verteidigung auf Fr. 56'367.85 festzusetzen.

2.1

Der Beschwerdeführer beanstandet das für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit eingeholte psychiatrische Gutachten, weil dieses ohne Berücksichtigung der Akten der Invalidenversicherung erstellt worden sei.

Wie jedes Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Der Richter hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 128 I 81 E. 2, S. 86; 118 Ia 144). Das Bundesstrafgericht hat indessen zum vor Bundesgericht wiederholten Einwand des Beschwerdeführers Stellung genommen und ausgeführt, die von ihm eingereichten Arztberichte enthielten zwar Aussagen zu seiner gesundheitlichen Situation, Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne einer Funktionsstörung im Rahmen des Abnormen oder eines pathologischen Schwachsinns liessen sich ihnen aber nicht entnehmen (angefochtenes Urteil, S. 30). Die Kritik des Beschwerdeführers hieran ist rein appellatorisch und nicht geeignet, Willkür darzutun, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 130 I 258 E. 1.3). Entsprechend lässt sich auch die Strafzumessung der Vorinstanz nicht beanstanden.

2.2

Soweit der Beschwerdeführer die Entschädigung, die seinem Anwalt als amtlicher Verteidiger gewährt wurde, als zu niedrig anficht, fehlt es ihm am für die Beschwerdeführung erforderlichen rechtlich geschützten Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), zumal der Staat ihn zur Rückerstattung erbrachter Leistungen anhalten könnte, während der unentgeltliche Vertreter seinerseits nicht befugt ist, von ihm eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, selbst wenn die staatliche Entschädigung nicht dem vollen Honorar entsprechen sollte (BGE 122 I 322 E. 3b; 117 Ia 22 E. 4e; 108 Ia 11 E. 1).

2.3

Auf die Beschwerde ist demnach insgesamt im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 35) ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zünd Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 81, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart las armas, ils accessoris d’armas e la muniziun, Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 12. Dezember 2008, 28. Juli 2010, 1. Dezember 2010, 16. Juli 2012, 1. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2016, 15. August 2019, 14. Dezember 2019, 1. September 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.

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