Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_172/2014

6B_172/2014

Rubrum

Urteil vom 28. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Sibylle Oser,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (mehrfacher versuchter Diebstahl),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Dezember 2013.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A._______ mit unangefochten gebliebenem Strafbefehl vom 16. April 2013 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen.

Auf das hiergegen gerichtete Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2013 nicht ein. Es erwägt, A.________ habe versäumt, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben und die als Revisionsgrund angeführte Klaustrophobie geltend zu machen. Die Erkrankung sei ihm bereits im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses bekannt gewesen. Dass er verkannt habe, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, stelle keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar und sei im Übrigen nicht glaubhaft. Ziffer 1 des Strafbefehlsdispositiv halte ausdrücklich fest, dass die Freiheitsstrafe unbedingt sei.

2.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und dieses anzuweisen, sich materiell mit dem Revisionsgesuch zu befassen. Eventualiter sei das Revisionsgesuch vom Bundesgericht zu beurteilen. Das Obergericht habe unter offensichtlich unrichtiger Würdigung des Sachverhalts einen Revisionsgrund verneint. A.________ ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.

3.

Wer durch einen Entscheid beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war (BGE 130 IV 72 E. 1). Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigten Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Ein Revisionsgesuch (gegen einen Strafbefehl) ist jedoch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg (BGE 130 IV 72 E. 2; Urteil 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3).

4.

Die angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz verneine, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine neue Tatsache und damit um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handle. Dass sie in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Revisionsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs nicht eintritt, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe für ihn kein Anlass bestanden, seine Erkrankung bereits im Einspracheverfahren geltend zu machen, da er angenommen habe, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, weshalb diese willkürlich sein sollten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 ). Er setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht dar, wie es aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Strafbefehls zu dem allfälligen "Missverständnis", die Freiheitsstrafe von 60 Tagen sei bedingt ausgesprochen worden, gekommen sein soll. Zudem verkennt er, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht Gegenstand des (gerichtlichen) Strafverfahrens bildet, sondern im Vollzugsverfahren zu entscheiden ist.

5.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 410 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 105, Art. 106 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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