Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_192/2009

6B_192/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. April 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Januar 2009.

Erwägungen

1.

Am 7. September 2005 wurde einer Kindergartenklasse in Wil durch einen Polizeibeamten Verkehrsunterricht erteilt. X.________ wird vorgeworfen, trotz polizeilicher Halteanweisung nach dem Anhalten seines Fahrzeugs dieses nochmals einige Meter vorwärts bewegt und die Hupe betätigt zu haben. Weiter wird ihm zur Last gelegt, er habe anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei St. Gallen am 23. Februar 2006 in einem Waldstück bei der Thurau einen geladenen Revolver auf sich getragen, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen.

Mit Urteil des Einzelrichters Alttoggenburg-Wil vom 8. April 2008 wurde X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das SVG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt. Der Revolver wurde eingezogen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2009 abgewiesen.

X.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.

2.

Da es um eine Strafsache geht, ist die "Berufung" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.

Es ist fraglich, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Zu einem erheblichen Teil gehen die 25 Seiten umfassenden Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 zu der Widerhandlung gegen das SVG und S. 4 - 10 zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 78, Art. 106 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en