Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_22/2013

6B_22/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Untersuchung; Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2012 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. November 2012.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer legte gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. August 2012 Beschwerde ein. Weil das Rechtsmittel verspätet war, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 darauf nicht ein. Mit Eingabe vom 1. November 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch, welches die Vorinstanz am 27. November 2012 gestützt auf Art. 94 StPO abwies. Sie führt aus, Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland stellten praxisgemäss keinen Wiederherstellungsgrund dar. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des hängigen Verfahrens mit einer Zustellung während seines Auslandaufenthalts gerechnet und einen Bevollmächtigten ernannt. Dass es ihm in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sei, rechtzeitig zu reagieren, mache er nicht hinreichend glaubhaft (Entscheid, S. 3 ff.).

Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mit der einzig zu behandelnden Frage befasst, ob die Vorinstanz durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs Recht verletzt hat, und er unsachliche Vorwürfe gegen die vorinstanzlich urteilenden Richter und einzelne Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt, ist auf seine Ausführungen nicht einzutreten. Entsprechendes gilt, soweit er geltend macht, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei "fehlbar", "willkürlich" und "amtsmissbräuchlich" abgewiesen worden. Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich darauf, ihm Kosten aufzuerlegen (Entscheid, S. 6). Damit ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht beschwert.

In der Sache macht er geltend, er habe die Beschwerde am 14. September 2012 rechtzeitig dem Sonderkurierdienst MRW in Spanien übergeben (Beschwerde, S. 4 f.). Es könne nicht die Rede davon sein, dass er zu wenig unternommen oder nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der angeblichen Säumnis kein Verschulden treffe. Er habe sein Möglichstes getan. Die Vorinstanz habe sein Gesuch überspitzt formalistisch und willkürlich abgewiesen. Sie verstosse gegen Art. 5 Abs. 3, Art. 7, Art. 9, Art. 29, Art. 30 BV sowie gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 6 und Art. 13 EMRK. Überdies sei die Rechtsanwendung und -auslegung der Vorinstanz auch nach EU-Recht verpönt.

Inwiefern die Vorinstanz schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ist gestützt auf die Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Fristen gelten als eingehalten, wenn Eingaben am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24.00 Uhr) bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 94 StPO möglich. Eine Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist gegen den Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lief am Freitag, den 14. September 2012, 24.00 Uhr, ab. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist dem Kurierdienst MRW in Spanien. Diese Übergabe wirkt(e) nicht fristwahrend (CHRISTOF RIEDO, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Art. 91 N. 21). Aus einer allfälligen diesbezüglichen Unkenntnis der Rechtslage oder einem Irrtum hierüber vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten (BGE 103 IV 131 E. 2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung (durch den Kurierdienst als Erfüllungsgehilfen) lag bei ihm (vgl. Urteile 6B_848/2011 und 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2, RIEDO, a.a.O., Art. 91 N. 21 sowie Art. 94 N. 58). Dass die dem Kurierdienst übergebene Rechtsmitteleingabe zufolge höherer Gewalt (wie Naturereignis oder Unfall) schuldlos nicht vor Fristablauf bei der Vorinstanz eintraf, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt auch nicht aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdeeingabe innert Frist einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Spanien zu übergeben bzw. übergeben zu lassen. Die Vorinstanz durfte die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung ohne Bundesrechtsverletzung verneinen.

2.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 91 und Art. 94 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 95 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 5, Art. 7, Art. 9, Art. 29 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 23. September 2012; der Erlass wurde am 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3, Art. 6 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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