Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_247/2008

6B_247/2008

Rubrum

{T 0/2}

6B_247/2008/sst

Urteil vom 1. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch

Rechtsanwalt Urs Rudolf,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 5. September 2007.

Sachverhalt

A.

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte Y.________ am 24. März 2006 wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfachen qualifizierten Raubes, räuberischer Erpressung und mehrfachen vollendeten Versuchs der Anstiftung zu falschem Zeugnis zu 12 Jahren Zuchthaus. Im Übrigen verpflichtete es Y.________ unter anderem, dem Geschädigten X.________ eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- zu bezahlen.

B.

Auf Appellation von Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern diesen Schuldspruch im Wesentlichen. Im Gegensatz zur ersten Instanz billigte es Y.________ bei der versuchten vorsätzlichen Tötung eine Notwehrlage zu, wobei es indessen von einem Notwehrexzess ausging. Es verurteilte ihn zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und reduzierte die an X.________ zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 10'000.--.

C.

X.________ erhebt strafrechtliche Beschwerde und beantragt, Ziff. 4 lit. b des Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 22. Mai 2003 zu bezahlen. X.________ stellt zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Beschwerdegegner hat eine Vernehmlassung eingereicht, worin er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er stellt zudem das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Urs Rudolf als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 5. September 2007 ist auch von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern angefochten worden (separates Verfahren 6B_236/2008).

Erwägungen

1.

Nachdem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im separaten Verfahren 6B_236/2008 mit vorliegendem Entscheiddatum gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern aufgehoben wird, hat dieses nochmals auch über die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers zu befinden. Das vorliegende Verfahren wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben.

2.

Bei diesem Ausgang wären die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, da er materiell unterliegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Jedoch ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes gutzuheissen, da es nicht aussichtslos war und die Mittellosigkeit (vgl. dazu E. 7 des Entscheids im Parallelverfahren 6B_236/2008) wie auch die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes bejaht werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegner ist dementsprechend aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Was das Gesuch des (materiell) obsiegenden Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege betrifft, so wird dieses gegenstandslos und ist deshalb abzuschreiben. Der Kanton Luzern hat den Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Rechtsanwalt Urs Rudolf als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

6.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

7.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en