Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_260/2017

6B_260/2017

Rubrum

Urteil vom 29. August 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Roland Haller,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässig grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. November 2016.

Sachverhalt

A.

X.________ wird vorgeworfen, am 14. Juni 2015 auf der Autobahn A1 in Lindau Richtung Zürich vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen gewechselt und dabei lediglich fünf Meter Abstand zu einer auf dem Überholstreifen fahrenden Polizeipatrouille gehalten zu haben.

B.

Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach X.________ am 19. Mai 2016 der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig und belegte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 500.--.

Dagegen führte X.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses befand mit Urteil vom 24. November 2016, X.________ habe sich lediglich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 1'500.--.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Busse von Fr. 1'500.-- auf Fr. 400.-- zu reduzieren.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe beim Sachverhalt die Fahrweise der Polizei unrichtig beurteilt. Diese habe den Vorfall eventualvorsätzlich in Kauf genommen, weil sie darauf spekuliert habe, dass der Beschwerdeführer das Polizeifahrzeug übersehe. Das von der Polizeipatrouille erstellte Videomaterial sei zudem nicht verwertbar, weil die Polizei selber Verkehrsregeln leicht sowie polizeiliche Grundsätze und Pflichten vorsätzlich grob verletzt habe. Kausal für den Vorfall sei die Fahrweise der Polizei und nicht seine mangelhafte Aufmerksamkeit.

1.2

Die Vorinstanz stellte unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. Mai 2016 (vgl. dazu. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246) fest, es würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche ein (eventual-) vorsätzliches Verhalten seitens der Polizeipatrouille zur Provokation einer verkehrsregelwidrigen Fahrweise des Beschwerdeführers nahelegen würden. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, was eine allfällige Verkehrsregelverletzung der Polizei mit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu tun haben würde, sei nicht erwiesen, dass sich die Polizisten überhaupt strafbar gemacht hätten. Namentlich sei weder ein Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot noch eine Überschreitung der Nettogeschwindigkeit erstellt.

1.3

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1).

1.4

Insofern sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Polizeipatrouille habe Verkehrsregeln sowie polizeiliche Grundsätze und Pflichten verletzt, ohne sich indessen mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 1.3 hievor) auseinanderzusetzen. Damit lässt er ausser Acht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Auf die Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.

Ist indessen gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen von keinem rechtswidrigen Verhalten der Polizei auszugehen, erübrigen sich zum Vornherein sämtliche Weiterungen zur Frage der Verwertbarkeit des Videomaterials (vgl. dazu Art. 141 StPO; Urteil 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134) sowie zum Kausalzusammenhang zwischen einem allfällig rechtswidrigen Verhalten der Polizei und der Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers.

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Williner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 82 und Art. 141 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 34, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 97 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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