Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_262/2013

6B_262/2013

Rubrum

Urteil vom 27. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.; rechtliches Gehör, fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Januar 2013.

Sachverhalt

A.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 1'700.--.

X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.

B.

Am 19. Dezember 2012 teilte der Referent im obergerichtlichen Verfahren, Oberrichter Prinz, X.________ telefonisch mit, dass er die Erfolgsaussichten der Berufung als gering bis aussichtslos einschätze.

X.________ beantragte am 31. Dezember 2012, Oberrichter Prinz und das restliche Richtergremium hätten in den Ausstand zu treten.

Am 8. Januar 2013 informierte der verfahrensleitende Oberrichter Bollinger X.________, Oberrichter Prinz sei nach dem Telefongespräch in den Ausstand getreten. An seiner Stelle werde Oberrichterin von Moos Würgler als Referentin amten. Es bestehe jedoch kein Anlass, dass das ganze Richtergremium in den Ausstand trete.

Am 14. Januar 2013 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.

Das Obergericht des Kantons Zürich liess sich vernehmen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung. X.________ verzichtete auf eine Replik.

Erwägungen

1.

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 mit Hinweisen).

1.1

Der Beschwerdeführer erachtet sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie ein unparteiisches und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK als verletzt. Der Spruchkörper sei aus verschiedenen Gründen befangen gewesen. Die Vorinstanz verletze Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 lit. f StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 sowie Art. 9 BV, da der Verfahrensleiter das Ausstandsbegehren nicht der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung überwiesen habe.

Anlässlich der Berufungsverhandlung kam der Vorsitzende bei den Vorfragen auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zurück. Er informierte ihn, dass der ehemalige Referent in den Ausstand getreten sei, und erkundigte sich, ob er sein Ausstandsgesuch betreffend die "heute da Sitzenden" erneuere, gemeint waren der Vorsitzende, die Referentin und der Koreferent. Der Beschwerdeführer verneinte diese Frage. Er ersuchte einzig darum, die Verhandlung um zwei Wochen zu vertagen. Dies ergibt sich aus der Tonaufzeichnung der Berufungsverhandlung.

Die Befangenheits- bzw. Ausstandsgründe des Beschwerdeführers waren ihm im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bekannt. Obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, geht aus seinen Eingaben (Beweisanträge, Ausstandsgesuch, Plädoyernotizen) hervor, dass er für einen juristischen Laien über sehr gute Rechtskenntnisse verfügt. Ihm musste bewusst gewesen sein, dass er mit der vorinstanzlichen Besetzung einverstanden war, indem er ausdrücklich darauf verzichtete, sein Ausstandsbegehren zu erneuern, bzw. dieses zurückzog.

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Besetzung des Obergerichts einverstanden und verzichtete darauf, sein Recht auf Unparteilichkeit des Gerichts geltend zu machen. Damit hat er kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht.

1.2

Das aktuelle praktische Interesse ist nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht zurückgezogen, hätte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Rahmen eines Zwischenentscheides darüber befunden. Dieser hätte mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die aufgeworfene Frage kann sich wieder stellen, kann jedoch vom Bundesgericht rechtzeitig überprüft werden.

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 56 und Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 81 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 9, Art. 29 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2013; der Erlass wurde am 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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