Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 51 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_277/2012

6B_277/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. August 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Francesco Bertossa,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Rosat,

2. B.________,

3. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Herren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Üble Nachrede usw.; Verjährung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. März 2012.

Sachverhalt

A.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________, B.________ und C.________ am 17. Juni 2011 vom Vorwurf der üblen Nachrede, evtl. Beschimpfung zum Nachteil von X.________ frei. Die Feststellungsbegehren und die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung von X.________ wies es ab. Gegen dieses Urteil erhob Letzterer Berufung.

B.

Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 14. März 2012 auf das Verfahren gegen A.________, B.________ und C.________ wegen übler Nachrede, evtl. Beschimpfung, angeblich begangen zum Nachteil von X.________ in der Zeit von September bis November 2007, infolge Eintritts der Verjährung nicht ein.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 14. März 2012 sei aufzuheben, soweit auf die Zivilklage gegen A.________, B.________ und C.________ nicht eingetreten werde. Das Obergericht sei anzuweisen, das Berufungsverfahren in Bezug auf den Zivilpunkt anhand zu nehmen.

Erwägungen

1.

Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland erging nach dem 1. Januar 2011. Das Verfahren richtet sich daher nach neuem Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Nichteintretensbeschluss zu Unrecht nicht zwischen dem Strafanspruch und dem Zivilanspruch unterschieden. Sie hätte (zumindest) die Beurteilung der Zivilklage anhand nehmen müssen. Seine Feststellungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche seien erstinstanzlich abgewiesen worden. Die Berufung habe sich auch gegen dieses im Rahmen des Strafverfahrens ergangene zivilrechtliche Urteil gerichtet. Durch das Nichteintreten auf die Berufung werde das Urteil im Zivilpunkt rechtskräftig. Das Zivilrecht kenne keine Verjährung, die der Kläger nicht unterbrechen könne. Der Gesetzgeber habe diesen Grundsatz mit der Fixierung der (Straf-)Verfolgungsverjährung auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht ändern wollen.

2.2

Die Strafverfolgungsverjährung für Vergehen gegen die Ehre beträgt gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB vier Jahre. Das neue Verjährungsrecht sieht weder ein Ruhen noch eine Unterbrechung der Verjährung vor und unterscheidet entsprechend nicht zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen (BGE 135 IV 196 E. 2.1; 133 IV 112 E. 9.4.1). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung jedoch nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sind ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 135 IV 196 E. 2.1; 134 IV 328 E. 2.1).

2.3

Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Mit der Einstellung des Verfahrens entfällt die Möglichkeit einer adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilansprüche (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Verfahrenshindernisse sind von den mit dem Fall befassten Strafbehörden in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 321 S. 121). Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei Prozesshindernisse geltend macht (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO). Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 9 zu Art. 403 StPO). Zu den Verfahrens- bzw. Prozesshindernissen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO gehört namentlich die Verjährung (BBl 2005 1278 und 1315; SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 1287 S. 589 und N. 1558 S. 712). Die Verjährung führt zur Einstellung des Verfahrens und nicht zum Freispruch (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 323 S. 122). Diese Frage wurde unter den kantonalen Strafprozessordnungen nicht einheitlich gehandhabt (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, N. 1372 f. S. 583; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 403 StPO).

2.4

Da die Beschwerdegegner vom Regionalgericht freigesprochen wurden, lief die Strafverfolgungsverjährung nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter. Die Beschwerdegegner erklärten sich je mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 mit der Beschränkung des Berufungsverfahrens auf die Frage der Verjährung einverstanden (Urteil ad. Ziff. 1 S. 2). Das Obergericht prüfte lediglich die Verjährung und verfügte zu Recht die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdegegner im Straf- und Zivilpunkt, soweit die vorgeworfenen Taten strafrechtlich verjährt waren. Nicht einzutreten war damit auf die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Freisprüche und die Abweisung der Zivilklagen (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO).

2.5

Stellt das Berufungsgericht das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses wie der Verjährung ein, wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO; vgl. auch Art. 408 StPO). Die Zivilansprüche des Beschwerdeführers wurden somit nicht rechtskräftig abgewiesen, sondern es erfolgte wegen eines im Adhäsionsprozess zu beachtenden Prozesshindernisses ein Nichteintretensentscheid. Das Nichteintreten auf die Zivilklage im Adhäsionsprozess führt dazu, dass diese auf dem Zivilweg geltend gemacht werden muss (vgl. Art. 329 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Es entspricht im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 29 zu Art. 126 StPO). Dem Privatkläger steht es frei, den Zivilweg zu beschreiten, wenn er der Auffassung ist, die zivilrechtliche Verjährung sei noch nicht eingetreten.

2.6

Ob die Vorinstanz die Zivilklage ausdrücklich auf den Zivilweg hätte verweisen müssen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), kann offenbleiben, da Entsprechendes vom Beschwerdeführer nicht beantragt wird.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegner wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 97 und Art. 178 — gelesen in der Fassung vom 16. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 126, Art. 320, Art. 329, Art. 403, Art. 408 und Art. 454 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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