Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_283/2015

6B_283/2015

Rubrum

Urteil vom 20. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme des Verfahrens (amtsmissbräuchliche Begünstigung,

Ausstandsbegehren etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2015.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 4. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht entsprach. Die Eingaben seien zum einen weitgehend wirr und unverständlich und gingen im Übrigen in keiner Weise auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein. Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich streben sie eine Aufhebung des Beschlusses vom 4. März 2015 an.

Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer sich überhaupt mit dem angefochtenen Beschluss befassen, machen sie nur geltend, ihre Eingaben seien weder wirr noch unverständlich (Beschwerde S. 2). Sie behaupten indessen selber nicht, dass sie sich entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid in ihren Eingaben konkret zur angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung geäussert hätten. Folglich ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 385 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 5, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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