Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_292/2012

6B_292/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 31. Mai 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Januar 2012.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdefrist lief im April 2012 ab. Der Nachtrag vom 22. Mai 2012 (act. 9) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben, mehrfachen falschen Alarms sowie Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren vor dem Kreisgericht Flawil bemängelt (vgl. die Ausführungen unter "Antrag"), ist darauf nicht einzutreten.

Soweit sich die Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst (vgl. z. B. die Ausführungen unter den Titeln "Ursprung" und "RAV/Amt für Arbeit"), ist darauf nicht einzutreten.

In Bezug auf den falschen Alarm stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, den Zellennotruf im Regionalgefängnis Gossau ausgelöst zu haben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11/12 lit. bb und cc). Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht unter dem Titel "Falscher Alarm" geltend macht, der Alarm sei von selber losgegangen, ist darauf nicht einzutreten, weil sie nicht sagt, dass und inwieweit die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.

Die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällte Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15/16 E. 5b). Eine "unbedingte Gefängnisstrafe" (vgl. Beschwerde unter dem Titel "Anwalt") stand nicht zur Diskussion. Ihre entsprechenden Ausführungen sind nicht nachvollziehbar.

Die Entschädigung für die Gutachterin wurde der Beschwerdeführerin zu einem Drittel auferlegt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 16/17 E. V/1). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerde unter dem Titel "Forensik" nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15 E. 4b) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 80, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 11. März 2012; der Erlass wurde am 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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