Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_302/2009

6B_302/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 28. September 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. März 2009.

Sachverhalt

A.

B.________ wird unter anderem vorgeworfen, maskiert und bewaffnet ein Ehepaar in dessen Einfamilienhaus überfallen und beraubt sowie bei einem anderen Überfall eine Frau vergewaltigt zu haben.

B.

Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte B.________ am 4. Juli 2008 wegen mehrfachen und versuchten Diebstahls, Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Vergewaltigung zu 39 Monaten Freiheitsstrafe. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf.

Das Obergericht des Kantons Zug trat am 10. März 2009 auf die Berufung des Verurteilten mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.

C.

B.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu Frist zur Erklärung der Berufung ansetze und die Berufungsverhandlung wiederhole.

Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren einen amtlichen Verteidiger. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess er sich zudem von einem erbetenen Anwalt verteidigen, der sein Mandat nach der Verhandlung niederlegte. Der Beschwerdeführer erhob persönlich Berufung. Sein amtlicher Verteidiger nahm am Berufungsverfahren nicht teil.

Der Beschwerdeführer macht geltend, da seine Interessen vom amtlichen Verteidiger nicht ausreichend und wirksam wahrgenommen worden seien, hätte die Vorinstanz Abhilfe schaffen müssen. Indem sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, habe sie Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verletzt.

2.

Im Berufungsverfahren standen eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten und eine stationäre therapeutische Massnahme auf dem Spiel. Da beide Sanktionen besonders stark in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingreifen, ist sowohl nach Verfassungs- und Konventionsrecht als auch nach kantonalem Recht ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben (BGE 120 Ia 43 E. 2; § 10ter Abs. 1 Ziff. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, S. 162 N. 11 f.).

Wird bei der notwendigen Verteidigung die Hauptverhandlung ohne den Verteidiger des Angeschuldigten durchgeführt, verletzt dies Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 113 Ia 218 E. 3b-d).

3.

Der Beschwerdeführer reichte am 10. September 2008 persönlich eine Berufung ein. Darin legte er dar, dass er sich durch den amtlichen Verteidiger nicht vertreten fühle, und ersuchte die Vorinstanz, sich anlässlich der Hauptverhandlung selbst verteidigen zu können (kantonale Akten, GD 1/1, S. 2 und 6).

Der Beschwerdeführer hatte zwar auch noch im vorinstanzlichen Verfahren einen amtlichen Verteidiger. Doch als dieser an der Hauptverhandlung nicht erschien, war der Beschwerdeführer nicht mehr in ausreichender und wirksamer Weise verteidigt. Dass er selbst seine Interessen nicht wahrnehmen konnte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, wonach auf die Berufung mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden konnte. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der rechtsunkundige Beschwerdeführer der Anklagebehörde hätte Paroli bieten sollen. Indem die Vorinstanz die Hauptverhandlung in Abwesenheit des amtlichen Verteidigers durchführte, verstiess sie gegen Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 129 I 281 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen).

Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Im neuerlichen Berufungsverfahren wird die Vorinstanz dafür besorgt sein, dass der Beschwerdeführer in ausreichender und wirksamer Weise verteidigt ist.

4.

Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Kanton Zug werden keine Kosten auferlegt, doch hat er den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. März 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Zug hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 und Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 27. September 2009; der Erlass wurde am 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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