Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_35/2007

6B_35/2007

Rubrum

{T 0/2}

6B_35/2007 /mon

Urteil vom 21. März 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung (Betrug etc.),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 19. Januar 2007.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Betruges etc. nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 19. Januar 2007 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es seien die Nichteintretenverfügung aufzuheben und die Strafklage an die Bundesanwaltschaft zwecks Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens weiterzuleiten. Der ursprünglichen Strafanzeige vom 15. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei gegen die Angeschuldigten und eventuelle weitere Mitbeteiligte eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen, und es seien an den Geschäfts- und Privatadressen der Angeschuldigten und eventuellen Mitbeteiligten Hausdurchsuchungen durchzuführen und die relevanten Dokumente zu beschlagnahmen. Der Beschwerdeführer strebt folglich eine Verurteilung der Beschuldigten an. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und der Beschwerdeführer deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigten hat, und da er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist darauf nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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